Warum Rechtsexperten bei EU Inc geteilter Meinung sind
Das Versprechen vs. das Kleingedruckte
Die Ankündigung von EU Inc wurde im europäischen Startup-Ökosystem mit Begeisterung aufgenommen. Doch als Rechtsexperten den detaillierten Vorschlag zu prüfen begannen, zeichnete sich ein differenzierteres Bild ab.
Das Artikel-4-Problem
Die vielleicht grundlegendste Kritik richtet sich gegen Artikel 4 des Vorschlags, der besagt, dass nicht vom Reglement erfasste Angelegenheiten dem nationalen Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die EU Inc ihren Sitz hat.
Für deutsche Juristen ist dies besonders relevant: Viele Bereiche des Gesellschaftsrechts — darunter Gläubigerschutz, Minderheitsrechte und Insolvenzverfahren — werden weiterhin vom deutschen GmbH-Gesetz und der Insolvenzordnung bestimmt. Die versprochene Vereinheitlichung bleibt damit Stückwerk.
Das 28. Regime droht nicht zu einem einheitlichen Rahmen zu werden, sondern zu 27 verschiedenen Versionen desselben Rahmens, jeweils gefärbt vom nationalen Recht, das seine Lücken füllt.
27 Versionen eines Unternehmens
Kritiker argumentieren, dass dieser Verweis auf nationales Recht genau die Fragmentierung erzeugt, die EU Inc beseitigen sollte. Ein Beispiel: Steht eine EU Inc mit Sitz in Deutschland vor einer Gläubigerauseinandersetzung, gilt deutsches Insolvenzrecht. Dieselbe Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden unterläge niederländischem Recht.
Identifizierte Lücken
- Gläubigerschutzmechanismen — weitgehend dem nationalen Recht überlassen
- Geschäftsführerhaftung und Treuepflichten — nur teilweise harmonisiert
- Gesellschaftervereinbarungen — im Vorschlag nicht vollständig geregelt
- Streitbeilegung — fällt auf nationale Gerichte zurück
- Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat — in Deutschland durch die Mitbestimmung besonders komplex
Die Steuerfrage
Besonders kritisch: Die Steuerharmonisierung wurde bewusst ausgeklammert. Eine EU Inc muss sich weiterhin mit dem deutschen Steuerrecht auseinandersetzen — Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und die zahlreichen steuerlichen Meldepflichten bleiben unverändert bestehen.
Die Antwort der Befürworter
Befürworter räumen die Grenzen ein, argumentieren aber, dass Perfektion nicht der Feind des Fortschritts sein dürfe. Der Verweis auf nationales Recht sei ein pragmatischer Kompromiss, der für die politische Unterstützung aller 27 Mitgliedstaaten notwendig sei.
Historischer Präzedenzfall
Die Debatte erinnert an die Societas Europaea (SE) von 2004, die ähnlich kritisiert wurde und mit weniger als 4.000 Registrierungen EU-weit nur begrenzte Verbreitung fand. In Deutschland wurde die SE zwar häufiger als anderswo genutzt, doch vor allem von Großkonzernen — kaum von Startups.
Das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren bietet die Chance, diese Bedenken auszuräumen. Ob die Gesetzgeber sie nutzen, wird darüber entscheiden, ob EU Inc zur erhofften Transformation wird.
Quelle: Oxford Law Blog
Quelle: Oxford Law Blog